Messkonzept notwendig
Mit dem Energiesammelgesetz sind neue Vorgaben zum Messen und Schätzen von Strommengen für die Abführung der EEG-Umlage in Kraft getreten, die Übergangsfrist endet am 31. Dezember. Danach muss eine mess- und eichrechtskonforme Messung vorhanden sein, anderenfalls ist die EEG-Umlage auch auf sämtliche außerhalb des Netzes verbrauchten Strommengen zu zahlen. Ein entsprechendes Messkonzept kann unter Umständen zusätzliche technische Maßnahmen im Windpark oder Umspannwerk erforderlich machen. Auf Verlangen des Netzbetreibers muss der Betreiber das Konzept durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigen lassen.
O&M-Praxistipp: Ansprechpartner für das Thema sind die O&M-Anlagenbetreuer.
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